Allgemeine Hinweise
- Falls Sie uns mit der Vermittlung eines neuen Vertrages beauftragt haben, kündigen Sie einen außerhalb unserer Betreuung bestehenden Vorvertrag bitte erst nach Annahme des neuen Vertrages (= Zugang des Versicherungsscheins). Sind Kündigungsfristen zu beachten, sprechen Sie uns bitte an.
- Beachten Sie § 19 VVG – Anzeige von gefahrerheblichen Umständen: Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsschluss alle ihm bekannten und für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände anzuzeigen.
- Soweit Ihnen der Versicherungsschein direkt vom Versicherer zugeht, prüfen Sie diesen bitte auf Korrektheit – insbesondere auf Abweichungen vom gestellten Antrag.
- Der Versicherungsschutz beginnt erst nach Bezahlung des Erstbeitrages, frühestens zum beantragten Versicherungsbeginn. Folgebeiträge müssen innerhalb von 2 Wochen nach Mahnung gem. § 39 VVG bezahlt werden.
- Beachten Sie die vertraglichen Obliegenheiten – ihre Nichtbeachtung kann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen (unverzügliche Schadenmeldung, Schadensvorbeugung und ‑minderung, Anzeige gefahrerhöhender Umstände).
- Bei einem Versichererwechsel (Umdeckungen) sind regelmäßig Vor- und Nachteile gegenüber dem bisherigen Vertragwerk gegeben.
- Informieren Sie uns, wenn sich bei Ihnen Veränderungen ergeben, die eine Anpassung der Versicherungsverträge erfordern.
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